Pflegeberatung

Pflege gemäß SGB XI

Pflegeberatung

Die Beratung kann entweder von ambulanten Pflegediensten oder von anerkannten Beratungsstellen durchgeführt werden, und Sie haben die Freiheit, den Anbieter Ihrer Wahl auszuwählen.

Wenn Sie ausschließlich von Verwandten, Freunden oder Bekannten gepflegt werden und Pflegegeld beziehen, müssen Sie in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz durch eine Pflegefachkraft nachweisen. Der Grund dafür ist, dass Sie und Ihre pflegenden Angehörigen die bestmögliche Unterstützung und Beratung in Bezug auf die Pflege erhalten sollen.

Seit dem 01.10.2020 besteht wieder die Pflicht zur Durchführung des Beratungseinsatzes wie gewohnt. Sie sollten regelmäßig alle drei Monate (im Quartal oder halbjährlich, je nach Pflegegrad) einen Termin für den Beratungsbesuch mit einem Pflegedienst vereinbaren.

Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder 3 ist der Beratungsbesuch einmal pro Kalenderhalbjahr erforderlich, während Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 ihn einmal pro Quartal nachweisen müssen.

Die Beratung sollte in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen stattfinden.

Während des Beratungseinsatzes haben Sie und Ihre Pflegeperson die Möglichkeit, Fragen rund um das Thema Pflege zu stellen. Die Pflegefachkraft kann bei Schwierigkeiten in der Pflege Lösungen suchen und Empfehlungen aussprechen, um die häusliche Pflege zu erleichtern oder die Pflegeperson zu entlasten.

Der Beratungseinsatz ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn Sie ausschließlich Pflegegeld beziehen und von einer privaten Pflegeperson betreut werden. Ein Krankenhausaufenthalt oder eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst ersetzen nicht die Pflicht zur Beratung.

Tipp:

Es ist ratsam, sich so früh wie möglich um einen Termin zu kümmern und gegebenenfalls gleich den nächsten zu vereinbaren. Auf diese Weise können Sie sicherstellen, dass Sie die Fristen einhalten und von regelmäßiger Beratung profitieren.

Was geschieht, wenn Sie sich nicht beraten lassen?

Wenn Sie den Beratungseinsatz nicht innerhalb der vorgesehenen Frist nachweisen, müssen Sie ihn nachholen. Wenn die Nachholfrist verstrichen ist, ohne dass Sie die Beratung nachgewiesen haben, wird Ihr Pflegegeld gekürzt.

Selbst wenn Sie den Beratungseinsatz in der Nachfrist nachholen, müssen Sie dennoch im gleichen Quartal bzw. Kalenderhalbjahr eine weitere Beratung durchführen lassen. Wenn Sie sich auch im folgenden Quartal bzw. Kalenderhalbjahr nicht beraten lassen, können wir Ihnen kein Pflegegeld mehr zahlen.

Individuelle Beratung bei einer Tasse Kaffee oder Tee?

Für uns ist die zwischenmenschliche Verbindung von großer Bedeutung. Daher würden wir uns freuen, Sie persönlich zu treffen, um Ihre individuelle Lebenssituation zu besprechen und Ihnen eine passgenaue Beratung anzubieten. Sie können ganz unverbindlich und kostenlos einen Termin mit uns vereinbaren, sei es bei uns in unseren Räumlichkeiten oder in Ihrem Zuhause. Nutzen Sie dafür unser Kontaktformular oder rufen Sie uns einfach an.

Wir sind gespannt auf unser Treffen und freuen uns darauf, Ihnen zu helfen!

Wir kommen gerne zu Ihnen!